Erlaunispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchGErläuteruntgen und Hinweise zu dieser Vorschrift im Bezug auf die Hundezucht


Alle Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, aus denen wir im folgenden Beitrag zitieren, stellen wir an dieser Stelle als PDF-Datei zur Verfügung: Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (VvTierSchG)


§ 11 Absatz 1 Nummer 8a TierSchG besagt: "Wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

Im Bezug auf die Hundezucht bedeutet dies, dass jeder Züchter für seine Zuchtstätte prüfen muss, ob sie erlaubnispflichtig im Sinne dieser Norm ist oder nicht. Um die hierfür erforderliche Subsumierung vornehmen und entsprechend reagieren zu können, erläutern wir diese Norm im Folgenden.

 

Dass Hunde Wirbeltiere im Sinne dieser Vorschrift sind, mithin keine landwirtschaftlichen Nutztiere oder Gehegewild, ist unstrittig und bedarf aus unserer Sicht keiner weiteren Definition. Demnach sind Hunde als Wirbeltiere im Sinne dieser Norm zu subsumieren.

 

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes (VvTierSchG) wird gewerbsmäßiges Züchten und Halten definiert.

Nummer 12.2.1.5 VvTierSchG: "Gewerbsmäßig im Sinne der Nummer 8a handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt."

Zwar hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14.08.1997 (Az. 4 K 2936/97) festgestellt: "Gewerbliche Hundezucht erfordert die Haltung von mehr als drei Zuchthündinnen.", jedoch handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die vor dem Erlass der VvTierSchG getroffen wurde.

Daher hat man in der VvTierSchG festgelegt, ab wann von Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8a auszugehen ist. Gemäß Nummer 12.2.1.5.1 VvTierSchG sind die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder eine Absatzmenge von drei oder mehr Würfen pro Jahr erreicht.

[...] 

"Als Haltungseinheit gelten alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden, aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe und ähnliches gemeinsam genutzt werden."

Zu beachten ist zudem, dass fortpflanzungsfähig ungleich zuchttauglich ist; demnach fallen alle Hündinnen hierunter, die biolgisch in der Lage sind einen Wurf auszutragen, unabhängig davon, ob ein Zuchtverband Papiere für diesen ausstellen würde bzw. eine Bescheinigung über die Zuchttauglichkeit vorliegt!


Es obliegt der zuständigen Behörde, ob eine gewerbsmäßige Zucht angenommen wird. Daher sollte eine Erlaubnis beantragt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für eine Hundezucht absehbar eintreten werden oder könnten.

Die zuständige Behörde ist regelmäßig das Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dem die Zuchtstätte ansässig ist. Im Antragsverfahren wird geprüft, ob und unter welchen Auflagen eine Erlaubnis erteilt wird.

Folgende Kriterien sollte der Antragsteller grundsätzlich erfüllen, um die behördliche Erlaubnis zu erhalten:

 

Der Verantwortliche (in der Regel auch Antragsteller) muss seine Sachkunde nachweisen (z.B. eine anerkannte Berufsausbildung oder eine Sachkundeprüfung). Die zuständige Behörde kann zudem ein Fachgespräch durchführen, um die Sachkunde sicherzustellen.

 

Es wird weiter der Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Hier sollten sich keine Eintragungen aus den letzten fünf Jahren befinden. Insbesondere Verstöße gegen das TierSchG können zur Nichterteilung der Erlaubnis führen.

 

Die Räumlichkeiten und das Grundstück, für die die Erlaubnis beantragt wird, müssen den Anforderungen an die Haltung im Sinne der §§ 2, 4-8 TierSchHuV und 2 TierSchG entsprechen, was durch Inaugenscheinnahme überprüft wird.

 

Die Erteilung der Erlaubnis wird grundsätzlich mit Auflagen versehen, z.B. die Führung eines Bestandsbuches. Häufig beinhaltet sie auch die Auflage, einen Stellvertreter zu benennen, der ebenfalls seine Sachkunde und Zuverlässigkeit nachzuweisen hat. Dieser Auflage sollte bereits im Antragsverfahren durch Benennung eines Stellvertreters vorgegriffen werden, um unnötigen Kosten und vermeidbaren Problemen gleich am Anfang aus dem Wege zu gehen. In diesem Zusammenhang sei auch besonders auf § 3 TierSchHuV hingewiesen:

"Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat."


Vorgenannte Informationen zur Erlaubnispflicht erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind ohne Gewähr.

Da es keine eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, unterliegen die Verfahrensweisen dem pflichtgemäßem Ermessen der jeweils zuständigen Behörden. Wir werden dieses Thema daher immer wieder überarbeiten.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, freuen wir uns bereits auf Ihre Nachricht